AGB Verkauf

Allgemeine Vertragsbestimmungen Personenwagen

Inhaltsverzeichnis

1. Merkmale des Fahrzeuges

2. Preisänderungen

3. Eigentumsvorbehalt

4. Haftung für Sachmängel

5. Verzug der Verkaufsfirma

6. Verzug des Käufers

7. Gefahrtragung

8. Datenschutz

9. Zustimmungsvorbehalt

10. Gerichtsstand

 

1. Merkmale des Fahrzeuges

Messwerte und Daten, die in Prospekten und Listen aufgeführt werden, sind als Annäherungswerte zu verstehen. Nicht erhebliche, zumutbare Änderungen gegenüber dem im Vertrag beschriebenen Fahrzeug bezüglich Form. Farbton oder im Lieferumfang bleiben vorbehalten. Die Verkaufsfirma ist jedoch nicht verpflichtet, eine geänderte Ausführung zu liefern.

2. Preisänderungen

Sind bei Ablieferung des Fahrzeuges mehr als 60 Kalendertage seit der Aufgabe der Bestellung vergangen und hat der Hersteller bzw. Importeur die Preise für das gekaufte Fahrzeug in dieser Zeit erhöht. ist der Verkäufer berechtigt, die Preiserhöhung im gleichen Verhältnis an den Käufer weiterzuverrechnen

3. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Preises inklusive allfälliger Verzugszinsen und Kosten wird der Verkaufsfirma das Recht eingeräumt, einen Eigentumsvorbehalt i.S. Art. 715 ZGB am Fahrzeug und dessen Zubehör im Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen. Der Käufer erklärt. dass am eingetauschten Fahrzeug keinerlei Ansprüche oder Eigentumsvorbehalte von Drittpersonen bestehen.

4. Haftung für Sachmängel

Die Verkaufsfirma gewährt Sachgewährleistung im Rahmen und Umfang der Fabrikgarantie des Herstellers oder Importeurs. Anstelle von anderen Sachgewährleistungsansprüchen hat der Käufer gegenüber der Verkaufsfirma Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung) gemäss nachfolgenden Klauseln:

 

a) Dieser Anspruch erstreckt sich auf die Reparatur oder Auswechslung der fehlerhaften Teile und auf die Beseitigung weiterer Schäden am Fahrzeug. soweit diese durch die fehlerhaften Teile direkt verursacht worden sind.

 

b) Bei der Nachbesserung ersetzte Teile gehören der Verkaufsfirma. Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung der Verkaufsfirma anzuzeigen oder von dieser feststellen zu lassen. Er hat der Verkaufsfirma das Fahrzeug auf Aufforderung hin zur Reparatur zu übergeben. Die Verkaufsfirma ist berechtigt, die Nachbesserung durch einen Dritten vornehmen zu lassen, ohne dadurch von ihrer Gewährleistungspflicht befreit zu werden.

 

c) Jede Gewährleistungspflicht entfällt, wenn das Fahrzeug unsachgemäss behandelt, gewartet, gepflegt, überbeansprucht, eigenmächtig verändert oder umgebaut, oder wenn die Betriebsanleitung nicht befolgt worden ist. Natürlicher Verschleiss schliesst die Gewährleistungspflicht in jedem Falle aus.

 

Die Verkaufsfirma hat die Wahl, anstelle der Nachbesserung innert angemessener Frist ein vertragskonformes Fahrzeug zu liefern. Kann ein erheblicher Fehler trotz wiederholter Nachbesserung nicht behoben werden, so ist der Käufer berechtigt, eine Reduktion des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung besteht in keinem Fall. Bei Rückgängigmachung des Vertrages sind die gefahrenen km zu entschädigen, und ein allfällig bereits entrichteter Kaufpreis ist zu verzinsen. Der Zins liegt 1% über dem Zinssatz für variable Hypotheken der UBS. Die Nachbesserung verlängert die Gewährleistungsfrist nicht,

 

Alle weitergehenden Ansprüche sind, unter Vorbehalt unabänderlicher Vorschriften, ausgeschlossen. Bei Veräusserung des Fahrzeuges geht der Anspruch auf Gewährleistung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist, soweit abtretbar, auf den Erwerber über.

5. Verzug der Verkaufsfirma

Die gesetzlichen Verzugsfolgen können vom Käufer bei Lieferverzug nach erfolgter schriftlicher Mahnung sowie erst nach unbenutztem Ablauf einer schriftlichen Nachfrist von 30 Tagen geltend gemacht werden. Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Schäden, die nicht durch die Verkaufsfirma verschuldet wurden, insbesondere Schäden infolge Lieferverzögerungen durch den Hersteller bzw. Importeur, Streiks, höhere Gewalt u. ä.

6. Verzug des Käufers

Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des Fahrzeuges in Verzug, so hat die Verkaufsfirma schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen anzusetzen. Nach deren Ablauf kann sie:

 

a) auf der Erfüllung beharren und Schadenersatz verlangen, oder

 

b) auf die nachträgliche Leistung verzichten und 15% des Preises des gekauften Fahrzeuges als Schadenersatz fordern, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen ist.

 

Davon unbenommen hat die Verkaufsfirma beim Verzug des Käufers auch ein Rücktrittsrecht (vgl. Art. 107 OR).

 

Die gleichen Rechte stehen der Verkaufsfirma zu, wenn der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Kaufpreises oder eines die Hälfte übersteigenden Teils in Verzug geraten ist und die Verkaufsfirma ihm erfolglos schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen angesetzt hat. Der bei Verzug oder Stundung vom Käufer zu bezahlende Zins liegt 1% über dem Zinssatz für variable Hypotheken der UBS. Macht die Verkaufsfirma von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, nachdem das Fahrzeug in Verkehr gesetzt wurde, ist der Schadenersatz wie folgt zu berechnen: 15% des Kaufpreises für die Entwertung des Fahrzeuges infolge Inverkehrsetzung zuzüglich 1% des Preises für jeden vollendeten Monat ab Abnahme des Fahrzeuges sowie 70 Rappen pro gefahrenen km.

 

Dem Käufer steht der Nachweis offen, der Schaden sei erheblich geringer gewesen; umgekehrt ist auch die Verkaufsfirma berechtigt, einen erheblich grösseren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

7. Gefahrtragung

Die Verkaufsfirma trägt die Gefahr für Untergang oder Wertverminderung des gekauften Fahrzeuges bis zu dessen Übergabe. Ist der Käufer mit der Annahme des gekauften Fahrzeuges in Verzug, und ist die schriftlich gesetzte Nachfrist unbenutzt abgelaufen. geht die Gefahr auf ihn über. Der Käufer trägt die Gefahr für Untergang oder Wertverminderung des Eintauschfahrzeuges bis zu dessen Übergabe. Ist die Verkaufsfirma mit der Annahme des gekauften Fahrzeuges in Verzug und ist die schriftlich gesetzte Nachfrist unbenutzt abgelaufen, geht die Gefahr auf sie über.

8. Datenschutz

Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung und für Marketingzwecke (Statistik, Prospekt- und Angebotsversand, optimierte Servicequalität, um auf die unterschiedlichen und individuellen Bedürfnisse der bestehenden und potenziellen Kunden einzugehen) bearbeitet werden. Er ist zudem damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten zu den vorgenannten Zwecken auch an Importeure/Hersteller weitergegeben werden, die ihren Sitz unter anderem im Ausland haben.

9. Zustimmungsvorbehalt

Dieser Vertrag ist nur unter Vorbehalt der Zustimmung seitens der Direktion oder Geschäftsleitung der Verkaufsfirma verbindlich. Die Zustimmung gilt als erfolgt, wenn die Direktion oder die Geschäftsleitung dem Käufer nicht binnen 5 Tagen schriftlich erklärt, dass sie dieselbe verweigere. Im Falle der Verweigerung wird, unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Vorschriften, eine Schadenersatzpflicht ausgeschlossen.

10. Gerichtsstand

Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz der Verkaufsfirma. Es ist der Verkaufsfirma freigestellt, stattdessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz des Käufers anzurufen.