AGB Wartungspakete
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Kestenholz GmbH für die Pkw- und Transporter-Wartungspakete. Stand 11/2025
Inhaltsverzeichnis
1. Vertragsabschluss
1. Der Kunde ist an seinen Antrag auf Abschluss eines Wartungsvertrags zwei Wochen gebunden. Der Wartungsvertrag ist abgeschlossen, wenndas vertragsschließende Wartungsunternehmen innerhalb dieser Frist dieAnnahme konkludent bestätigt. Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Wartungsvertrag. Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.
2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auchfür Nebenabreden und Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen.
3. Der Wartungsvertrag ist fahrzeuggebunden. Er kann nicht auf ein anderes Fahrzeug übertragen oder für ein anderes Fahrzeug genutzt werden.Sofern der Kunde im Falle einer gleichzeitigen Beauftragung des Wartungsvertrags bei Fahrzeugkauf berechtigterweise vom Fahrzeugkaufvertrag zurücktritt, endet damit auch der Wartungsvertrag.
4. Die Anzahl der pro Vertragsjahr oder über die Laufzeit insgesamt enthaltenen Wartungen ergibt sich aus dem Wartungsvertrag.
5. Der Wartungsvertrag endet mit Ablauf der im Antrag angegebenenLaufzeit. Eine ordentliche Kündigung des Wartungsvertrags ist ausgeschlossen. Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Indiesem Zusammenhang stellen der Verkauf des Fahrzeugs, das Erleideneines Totalschadens oder sonstige Gründe fehlender Weiternutzungsmöglichkeiten in Bezug auf das Fahrzeug keine wichtigen Gründe zur Kündigung des Wartungsvertrags dar und es besteht somit auch keinAnspruch auf (Teil-)Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen. DerKunde ist in diesen Fällen jedoch berechtigt, eine Aufhebungsvereinbarung für die Zukunft zu verlangen, innerhalb derer bereits ausgeführteWartungen auf Basis regulärer Wartungskosten abzurechnen und mit bereits geleisteten Zahlungen zu verrechnen sind.
6. Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Zahlungsraten jeweils zum vereinbarten Zahlungstermin zu leisten. Kommt der Kunde mit der Zahlung von mehr als einer Rate in Verzug, so kann das vertragsschließendeWartungsunternehmen den Vertrag außerordentlich aus wichtigemGrund kündigen. Alternativ kann das vertragsschließende Wartungsunternehmen die restlichen Raten sofort zur Zahlung fällig stellen und ineiner Summe fordern.
7. Der jeweilige Vertrag wird für den Zeitraum, in dem der Kunde in Zahlungsverzug ist, gesperrt und der Kunde kann keine Serviceleistungenim Rahmen dieses Vertrages in Anspruch nehmen. Sobald die Zahlungen eingegangen sind, wird der Vertrag wieder aktiv und es könnenLeistungen in Anspruch genommen werden. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Erstattung etwa angefallener Rechnungen für die währenddes Verzuges durchgeführten Serviceleistungen. Sofern der Kunde innerhalb des Verzugszeitraumes Serviceleistungen in Anspruch nimmt,hat er die Kosten selbst zu tragen.
2. Leistungsumfang
Der Leistungsumfang richtet sich nach den im Antrag vom Kunden ausdrücklich gewählten Leistungspaketen. Diese beinhalten folgende Leistungen:
1. Wartungspaket
Das Wartungspaket beinhaltet
• Leistung aller Wartungsarbeiten (Services) gemäß Serviceplan des Herstellers bzw. Serviceintervallanzeige im Fahrzeugdisplay für das Fahrzeug in den Häusern/Betrieben des vertragsschließendenWartungsunternehmens einschließlich der erforderlichen Teile undBetriebsstoffe, ausgenommen Kraftstoffe und flüssige Additive für die Kraftstoffversorgungs- und/oder Abgasanlage wie z. B. Ad blue,Harnstoff, Harnstoff-Wasserlösung, etc.
• Wechsel des Staub- und Pollenfilters, des Luftfilters, des Kraftstofffilters und der Zündkerzen laut Herstellervorgaben
• Wechsel der Bremsflüssigkeit laut Herstellervorgaben
Der Kunde hat ab Vertragsbeginn Anspruch auf Leistungen des Wartungspakets.
Die im Rahmen des Wartungsvertrags zu erbringenden Leistungen sind unabhängig von der konkreten Laufleistung des Fahrzeugs auf die im Wartungsvertrag benannte Anzahl Wartungen pro Jahr (jeweils ab Beginn des Wartungsvertrags gerechnet) oder auf die im Wartungsvertrag benannte Anzahl an Wartungen pro Laufzeit des Wartungsvertrags beschränkt. Jede darüber hinausgehende erforderliche Wartung ist demnach gesondert zu vergüten.
3. Leistungsausschlüsse
1. Die Kostenübernahme für nachstehende Arbeiten oder Leistungen bzw.Materialien sind im Leistungsumfang nicht enthalten, sodass diese Leistungen nur gegen gesondertes Entgelt zu leisten sind:
a) Leistung aller Wartungsarbeiten (Services), die im Serviceplan mitdem Zusatz „gegen gesonderte Berechnung“ oder dem Zusatz „gegengesonderten Auftrag“ gekennzeichnet sind
b) Arbeiten, die unter Garantie oder Sachmangelhaftung fallen
c) Nachfüllmengen von Schmiermitteln, Frostschutz und Scheibenreiniger
d) Nachfüllen von Öl zwischen Ölwechselintervallen, flüssigen Additiven für die Kraftstoffversorgungs- und/oder Abgasanlage wie z. B.Ad Blue, Harnstoff, Harnstoff-Wasserlösung und sonstigen Betriebsstoffen außerhalb der Wartungsintervalle
e) Um- und Nachrüstungen – auch wenn diese aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erforderlich werden. Dies gilt auch für während derVertragslaufzeit nachgerüstete Zubehörteile. Das Fahrzeug entspricht dadurch nicht mehr dem Originallieferumfang bei Auslieferung
f) Innen- und Außenreinigung, Motorwäsche
g) Beseitigung oder Ausbesserung von Lackschäden, Lackpflege undSchönheitsreparaturen
h) Klein-, Reinigungs- und Pflegematerialien
i) Fahrzeugvermessungen
j) Verschleiß an Reifen
k) Reparaturen an Sonderauf- und -einbauten sowie an Polsterteilen
l) Kosten für Mietwagen oder Kosten für sonstige Ersatzfahrzeuge
4. Verlust des Anspruchs und Entfall von Vergütungen
1. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistungen aus dem geschlossenen Wartungsvertrag soweit Schäden
a) durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen plötzlich und in der Regel mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis entstanden sindoder hierauf zurückzuführen sind
b) durch unsachgemäße, vertragswidrige, mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch,Raub und Unterschlagung, durch Glasbruch, durch unmittelbare Einwirkung von Tierschäden (z. B. auch Marderbiss u. Ä.), Sturm, Hagel, Frost, Korrosion, Blitz-/Steinschlag, Erdbeben oder Wassereintritt sowie durch Verschmorung, Brand oder Explosion entstandensind oder hierauf zurückzuführen sind
c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen,Streik, Aussperrung, Terrorismus, Vandalismus, Cyberrisk, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergieentstanden sind oder hierauf zurückzuführen sind
d) die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstanden sind oder hierauf zurückzuführen sind
e) die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion/Konfiguration des Kraftfahrzeugs (z. B. Tuning, Gasumbau, V-Max-Aufhebung usw.) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind
f) die durch die Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder durcheinen Mangel an Betriebsstoffen (Schmiermittel, Öle, Kühlwasser,etc.) entstanden sind oder hierauf zurückzuführen sind
2. Der Kunde hat ferner keinen Anspruch auf die Leistungen aus diesem Wartungsvertrag, wenn
a) der Tachometer des Fahrzeugs manipuliert oder verändert wurde
b) der Kunde falsche Angaben über die tatsächliche Fahrleistung des Fahrzeugs macht
c) der Kunde sich mit der Zahlung des vereinbarten Servicebetrages in Verzug befindet.
3. Die fälligen Wartungsarbeiten dürfen maximal 1.000 km oder vier Wochen vor Fälligkeit der Services gemäß Anzeige im Display der Instrumententafel des Fahrzeuges durchgeführt werden. Eine darüber hinausgehende vorzeitige Inanspruchnahme der Leistungen des Wartungsvertrags ist ausgeschlossen.
5. Hinweis bei Inanspruchnahme von weiteren Leistungen
Sofern vom Kunden Leistungen in Anspruch genommen werden, die über den vereinbarten Leistungsumfang dieses Wartungsvertrags hinausgehen oder welche vereinbarungsgemäß nicht von dem Wartungsvertrag umfasst oder ausgeschlossen sind, ist das vertragsschließende Wartungsunternehmen berechtigt, diese dem Kunden direkt in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Wartungsarbeiten, soweit diese auf Verlangen des Kunden außerhalb der regulären Geschäftszeiten des vertragsschließenden Wartungsunternehmens oder an Sonn- und Feiertagen ausgeführt werden.
6. Haftung
Die Haftungsregelungen der ausliegenden/aushängenden/übergebenen Kfz-Reparaturbedingungen gelten für diesen Wartungsvertrag entsprechend.
7. Pflichten des Kunden
1. Obhutspflichten
Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Der Kunde stellt sicher, dass keine technischen Änderungen an dem Fahrzeug vorgenommen werden, welche zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis führen oder das Leistungs- und Fahrverhalten des Fahrzeugs verändern oder Einfluss hierauf haben.
2. Anzeigepflichten
a) Ausfälle des Kilometerzählers müssen dem vertragsschließenden Wartungsunternehmen unter Angabe des Ausfalldatums und des zuletzt im Betrieb gemessenen Kilometerstandes unverzüglich angezeigt werden. Der Kunde hat einen solchen Schaden zudem unverzüglich bei dem vertragsschließenden Wartungsunternehmen beseitigen zu lassen. Bei einem Austausch des Kilometerzählers ist die zum Zeitpunkt des Austausches gemessene Kilometerleistung auf den neuen Kilometerzähler zu übertragen, andernfalls ist das vertragsschließende Wartungsunternehmen zur Schätzung berechtigt. Der Kunde ist im Falle der Schätzung berechtigt, die zutreffende Kilometerleistung nachzuweisen.
b) Der Kunde hat eine etwaige Änderung seines Namens, seines Wohnsitzes oder Firmensitzes unverzüglich dem vertragsschließenden Wartungsunternehmen anzuzeigen.
3. Kontroll- und Wartungsmaßnahmen
Der Kunde muss die laufenden Kontroll- und Wartungsmaßnahmen gemäß Betriebsanleitung, wie z. B. das Prüfen und Ergänzen von Motoröl, Kühlmittel, Bremsflüssigkeit, Frostschutz, Scheibenreiniger und Reifendruck, auf eigene Kosten durchführen oder durchführen lassen, soweit dies nicht in den vereinbarten Wartungsarbeiten enthalten ist.
8. Abtretung, Aufrechnung, Übergang
1. Der Kunde kann seine Ansprüche und Pflichten aus diesem Vertrag nicht selbstständig, sondern nur im Zusammenhang mit dem Verkauf des Fahrzeugs an einen Dritten übertragen. In diesem Fall bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung des vertragsschließenden Wartungsunternehmens, welches die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern kann.
2. Gegen Ansprüche des vertragsschließenden Wartungsunternehmens kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
3. Eine Aufrechnung und/oder Barauszahlung für nicht oder verspätet in Anspruch genommene Leistungen ist nicht möglich.
4. Bei Verkauf des Fahrzeugs an einen gewerblichen Wiederverkäufer verlieren alle Ansprüche aus diesem Vertrag ihre Gültigkeit.
9. Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand ist am Sitz des vertragsschließenden Wartungsunternehmens, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das Gleiche gilt, falls der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Erfüllungsort ist der Ort am Sitz des vertragsschließenden Wartungsunternehmens.
10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.